BGE vom 13. Februar 1995, StE 1995 B 24.4 Nr. 38): Nach dem subjektiven Kriterium müssen Aktienverkäufer und Aktienkäufer die Mittelentnahme aus der verkauften Gesellschaft zwecks Finanzierung des Aktienpreises durch die Käufergesellschaft gemeinsam einleiten, weil die Aktienerwerberin nicht in der Lage ist, den Aktienpreis aus eigener Kraft zu finanzieren. Nach dem objektiven Kriterium müssen der verkauften Gesellschaft tatsächlich Mittel entnommen werden, welche die Käufergesellschaft für die Bezahlung des Aktienpreises verwendet, insbesondere in Form einer Substanzdividende oder (allenfalls) eines Darlehens.