Sie verfügte neben den liquiden Mitteln stets über übrige Aktiven (Liegenschaft, Betriebseinrichtungen), welche die flüssigen Mittel - bewertet zu den relevanten Verkehrswerten, die Grundlage für die Aktienpreisbestimmung bildet - deutlich überstiegen. Selbst zu Buchwerten bewertet, machten die liegenschaftlichen Werte und die Betriebseinrichtungen im Jahresabschluss per 31. Dezember 1990 rund 30 % der Gesamtaktiven aus. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführer aus Verkauf der Aktien der X. AG keinen steuerbaren Beteiligungsertrag infolge Mantelhandels realisiert hat.