Der Begriff des Mantelhandels wird im Recht der Stempelabgaben gleich verwendet wie im Recht der Einkommen- und Verrechnungssteuer (vgl. Jung/Agner, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Ergänzungsband zur 2. Auflage des Kommentars Masshardt, 1989, S. 51). Die X. AG war nie ein Aktienmantel, auch nicht gemäss Zwischenanbschluss per 30. Juni und Jahresabschluss per 31. Dezember 1990. Sie verfügte neben den liquiden Mitteln stets über übrige Aktiven (Liegenschaft, Betriebseinrichtungen), welche die flüssigen Mittel - bewertet zu den relevanten Verkehrswerten, die Grundlage für die Aktienpreisbestimmung bildet - deutlich überstiegen.