Vielmehr werden die Aktien übertragen, und es wird ein neuer Zweck statuiert (BGE vom 24.Februar 1994, ASA 52 S. 652). Ein Aktienmantel charakterisiert sich dadurch, dass die Aktiven der Gesellschaft bloss noch aus liquiden Mitteln, wie Bargeld, Bankguthaben oder Darlehensforderungen gegenüber den Aktionären bestehen (vgl. Pfund, Kommentar zur Verrechnungssteuer, 1971, N 3.48 zu Art. 4 VStG). Der Begriff des Mantelhandels wird im Recht der Stempelabgaben gleich verwendet wie im Recht der Einkommen- und Verrechnungssteuer (vgl. Jung/Agner, Kommentar zur direkten Bundessteuer, Ergänzungsband zur 2. Auflage des Kommentars Masshardt, 1989, S. 51).