Zu den Argumenten der Vorinstanz, welche zur Abweisung der Einsprache führten, ist folgendes auszuführen: a) Unter einem Mantelhandel wird der Handwechsel der Mehrheit der Aktien einer Aktiengesellschaft verstanden, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben). Die wirtschaftlich liquidierte oder in liquide Form gebrachte Gesellschaft wird bei einem Mantelhandel rechtlich nicht aufgelöst und im Handelsregister gelöscht. Vielmehr werden die Aktien übertragen, und es wird ein neuer Zweck statuiert (BGE vom 24.Februar 1994, ASA 52 S. 652).