Was die von den Solothurnischen Steuerbehörden der Y. AG seinerzeit abgegebene Rechtsauskunft in bezug auf die Steuerfolgen des Aktienverkaufs durch Herrn Urs X. an die Y. AG anbelangt, stellte sich der Rechtsdienst der Solothurnischen Steuerverwaltung in einem Schreiben vom 14. Juni 1993 an die seinerzeitge Steuervertreterin von X. auf den Standpunkt, eine Berufung auf Treu und Glauben seitens von X. könne nicht geschützt werden. Die Verwaltung habe keine Auskünfte aufgrund des konkreten Sachverhalts erteilt, wie er tatsächlich abgewickelt worden sei. Erwägungen: 1. ... 2. Zu den Argumenten der Vorinstanz, welche zur Abweisung der Einsprache führten, ist folgendes auszuführen: a)