Steuerverwaltung vom 29. Dezember 1992. Nach dieser Stellungnahme lassen sich drei Argumente für eine Besteuerung des fraglichen Betrages ins Feld führen: Erstens wird im Verkauf der Aktien der X. AG ein sog. Mantelhandel erblickt. Zweitens seien die Voraussetzungen für das Vorliegen einer indirekten Teilliquidation erfüllt, weil die X. AG Aktiven besass, welche die Y. AG nicht erwerben wollte und X. durch den Verkauf der Aktiven der Autofirma-Vertretung dazu beitrug, dass es der Y. AG möglich wäre, einen grossen Teil des Aktienkaufpreises aus Mitteln der X. AG zu begleichen. Drittens sieht die Eidg.