Danach führe die Y. AG unter der übernommenen Gesellschaft entweder den Werkgaragenbetrieb oder die Installationsabteilung oder beides weiter. Die Revisionsabteilung der Steuerverwaltung bestätigte am 31. März 1990, dass der Aktienverkauf für den Aktienverkäufer und den Aktienkäufer eine steuerfreie Handänderung darstelle, unter der Voraussetzung, dass der weitergeführte Betrieb der Firma nicht zu einer Verwaltungsgesellschaft umfunktioniert werden. 4.a) Gemäss Einspracheentscheid vom 23. November 1995 hat X. aus Verkauf sämtlicher Aktien der X. AG an die Y. AG in bezug auf die direkte Bundessteuer nicht in vollem Umfang einen steuerfreien Kapitalgewinn nach Art. 21 Abs. 1 lit.