Am 29. März 1990 erkundigte sich die Y. AG bei der Revisionsabteilung der Solothurnischen Steuerverwaltung unter Angabe der Namen der betroffenen Steuerpflichtigen schriftlich nach den Steuerfolgen des geplanten Aktienverkaufs. Die Y. AG legte dar, dass der Garagebetrieb der X. AG nach erfolgtem Aktienkauf während ca. einem Jahr von einem Garageunternehmen gegen Entgelt weitergeführt werden solle. Danach führe die Y. AG unter der übernommenen Gesellschaft entweder den Werkgaragenbetrieb oder die Installationsabteilung oder beides weiter.