b) Die Y. AG erwarb die Aktien der X. AG Mitte 1990, weil sich ihr damit zwei Optionen eröffneten: Einerseits bot sich die Möglichkeit, ihre umfangreiche Betriebsfahrzeug-Flotte in einer eigenen Werkgarage zu unterhalten und zu reparieren. Weil sich die der X. AG gehörende Liegenschaft in unmittelbarer Nähe des Hauptsitzes der Y. AG befindet, ergab sich andererseits die Gelegenheit, die der Y. AG gehörende Elektroinstallationsabteilung in eigenen Gebäudlichkeiten rechtlich zu verselbständigen.