X. verpflichtete sich durch Geschäftsführungsauftrag, die betriebsspezifischen Aktiven der X. AG, die mit dieser Vertretung zusammenhingen (Markenfahrzeuge, Spezialwerkzeuge, Ersatzteile, spezielles Fahrzeugzubehör usw.) zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 1990 im Namen und auf Rechnung der X. AG zu verkaufen. Was die von der Y. AG zu übernehmenden Betriebseinrichtungen anbelangt (Abwasser-Vorreinigungsanlage, Bürstenwaschanlage inkl. Hochdruckwaschpumpe, übliche Werkstatteinrichtung usw.), musste sich X für die X. AG vertraglich verpflichten, diese der Y. AG am 31. Dezember 1990 in betriebstüchtigem Zustand zu überlassen. b)