In der Zwischenbilanz per 30. Juni 1990 wurden die der X. AG gehörende Liegenschaft mit Fr. 4'500'000.-- und die sich im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Betriebseinrichtungen (von der Y. AG zu übernehmende Werkstatteinrichtungen) mit Fr. 185'000.-- bewertet. b) Im Sinne einer Zahlungsmodalität verpflichtete sich die Y. AG, den Aktienpreis wie folgt zu begleichen: Fr. 4'685'000.-- bei Anerkennung der Uebernahmebilanz per 30. Juni 1990, die Kaufpreisrestanz, entsprechend der Netto-Liquidität der Gesellschaft gemäss Abschluss per 31. Dezember 1990, nach Vorliegen dieses Abschlusses.