{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1996-07-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-1995-8_1996-07-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128818&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1061e26d3bfb400411b2e46daae3e386"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.1995.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 01.07.1996 SGBST.1995.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 01.07.1996 SGBST.1995.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 01.07.1996 SGBST.1995.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktienverkauf als versteuerbare Teilliquidation"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:57:30", "Checksum": "a8399d893a9e06a6761456fa46feef42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 01.07.1996 SGBST.1995.8\nRegeste:\nAktienverkauf als versteuerbare Teilliquidation\n\n\nDie X. AG hat der Y. AG nach erfolgtem Aktienverkauf Mitte 1990 nie eine Substanzdividende ausgeschüttet. Die Gesellschaft hat der Aktienerwerberin auch nie ein Darlehen gewährt. Die X. AG verwendete die per 31. Dezember 1990 vorhandenen flüssigen Mittel vielmehr für Investitionen. Es mangelt somit auch am objektiven Kriterium, das nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für die Anwendung der indirekten Teilliquidationstheorie darstellt.\nSomit kann der Beschwerdeführer nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht für einen Beteiligungsertrag infolge indirekter Teilliquidation besteuert werden.\nc) Schliesslich ist auch eine Steuerumgehung zu verneinen. Es kann nicht absonderlich und den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angemessen bezeichnet werden, wenn ein Aktienverkäufer einer Gesellschaft vor dem Aktienverkauf die nichtbetriebsnotwendigen Mittel nicht in Form einer Substanzdividende entnimmt. Ob eine Substanzdividende möglich gewesen wäre, ist dabei unbeachtlich, da weder das Aktien- noch das Steuerrecht einen Ausschüttungszwang für die nichtbetriebsnotwendigen Mittel einer Aktiengesellschaft kennen.\n3. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung des Kapitalgewinnes des Verkaufes der Aktien der X. AG nicht gegeben sind. Es liegt ein steuerfreier Kapitalgewinn i. S. v. Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBST vor, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.\nSteuergericht, Urteil vom 1. Juli 1996"}