{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1996-07-01", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGBST-1995-8_1996-07-01.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128818&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=9&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "1061e26d3bfb400411b2e46daae3e386"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGBST.1995.8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 01.07.1996 SGBST.1995.8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 01.07.1996 SGBST.1995.8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 01.07.1996 SGBST.1995.8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktienverkauf als versteuerbare Teilliquidation"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:57:30", "Checksum": "a8399d893a9e06a6761456fa46feef42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 01.07.1996 SGBST.1995.8\nRegeste:\nAktienverkauf als versteuerbare Teilliquidation\n\nKSGE 1996 Nr. 3\nBdBSt Art. 21 Abs.1 - Aktienverkauf als versteuerbare Teilliquidation.\nVerneint, da Verkäufer und Käuferin der Aktien keine Mittelentnahme aus der verkauften Gesellschaft zwecks Finanzierung des Aktienpreises eingeleitet haben und der verkauften Gesellschaft tatsächlich auch keine Mittel für die Bezahlung entnommen worden sind, weder in Form einer Substanzdividende, noch eines Darlehens.\nUrteil BSt 1995/8 vom 1.7.1996\nSachverhalt:\n1.a) Mit Kaufvertrag vom 2. Juli 1990 hat X. sämtliche Aktien der Garage X. AG (nachstehend X. AG) an die Y. AG verkauft. Der Aktienkaufpreis wurde gemäss Zwischenabschluss der X. AG per 30. Juni 1990 auf Fr. 4'685'000.-- festgelegt, zuzüglich der sich gemäss Jahresabschluss per 31. Dezember 1990 in der Gesellschaft befindlichen flüssigen Mittel (Netto-Liquidität). In der Zwischenbilanz per 30. Juni 1990 wurden die der X. AG gehörende Liegenschaft mit Fr. 4'500'000.-- und die sich im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Betriebseinrichtungen (von der Y. AG zu übernehmende Werkstatteinrichtungen) mit Fr. 185'000.-- bewertet.\nb) Im Sinne einer Zahlungsmodalität verpflichtete sich die Y. AG, den Aktienpreis wie folgt zu begleichen: Fr. 4'685'000.-- bei Anerkennung der Uebernahmebilanz per 30. Juni 1990, die Kaufpreisrestanz, entsprechend der Netto-Liquidität der Gesellschaft gemäss Abschluss per 31. Dezember 1990, nach Vorliegen dieses Abschlusses. Unter Einbezug der Netto-Liquidität von Fr. 1'679'246.60 bezifferte sich der Aktienpreis schliesslich auf total Fr. 6'364'246.60. Per 30. Juni 1990 verfügte die X. AG bereits über eine Liquidität im weiteren Sinne von rund Fr. 600'000.-- (flüssige Mittel, WIR, Wertschriften und Debitoren, abzüglich Kreditoren und Aktionärsdarlehen).\n2.a) Die X. AG führte im Zeitpunkt des Aktienverkaufs eine Autofirma-Vertretung. X. verpflichtete sich durch Geschäftsführungsauftrag, die betriebsspezifischen Aktiven der X. AG, die mit dieser Vertretung zusammenhingen (Markenfahrzeuge, Spezialwerkzeuge, Ersatzteile, spezielles Fahrzeugzubehör usw.) zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 1990 im Namen und auf Rechnung der X. AG zu verkaufen. Was die von der Y. AG zu übernehmenden Betriebseinrichtungen anbelangt (Abwasser-Vorreinigungsanlage, Bürstenwaschanlage inkl. Hochdruckwaschpumpe, übliche Werkstatteinrichtung usw.), musste sich X für die X. AG vertraglich verpflichten, diese der Y. AG am 31. Dezember 1990 in betriebstüchtigem Zustand zu überlassen.\nb) Die Y. AG erwarb die Aktien der X. AG Mitte 1990, weil sich ihr damit zwei Optionen eröffneten: Einerseits bot sich die Möglichkeit, ihre umfangreiche Betriebsfahrzeug-Flotte in einer eigenen Werkgarage zu unterhalten und zu reparieren. Weil sich die der X. AG gehörende Liegenschaft in unmittelbarer Nähe des Hauptsitzes der Y. AG befindet, ergab sich andererseits die Gelegenheit, die der Y. AG gehörende Elektroinstallationsabteilung in eigenen Gebäudlichkeiten rechtlich zu verselbständigen.\nGemäss Handelsregistereintrag vom 28. März 1995 wurde die X. AG in Y. AG Elektroanlagen AG mit der Zwecksetzung Projektleitung, Installation, Unterhalt und Reparatur von Stark- und Schwachstromanlagen umfirmiert. Die rund 100 Motorfahrzeuge der Y. AG (Pws, leichte und grosse Nutzfahrzeuge) und die rund 40 Anhänger, die zu einem Grossteil der Y. Elektroanlagen AG gehören, werden heute gemäss Angaben der Y. AG mit den Betriebseinrichtungen der ehemaligen X. AG bzw. mit neu angeschafften Werkstatteinrichtungen gewartet und repariert. Zu diesem Zweck übernahm die Y. AG bzw. die Y. Elektroanlagen AG seinerzeit einen Teil des Personals der X. AG.\nc) Die der X. AG gehörende Liegenschaft bestand im Zeitpunkt des Aktienverkaufs aus zwei Wohnungen (wovon eine durch die Familie X. bewohnt), dem Werkstattkomplex und den Autoeinstellplätzen. Die Wohnungen wurden in der Folge in Büros des Installationsbetriebes umfunktioniert und ein Teil der seinerzeitigen Autoeinstellplätze dient heute als Lager dieses Bereiches. Die Liegenschaft (inkl. die beiden früher nicht betrieblich genutzten Wohnungen) dürfte heute ungefähr zu zwei Dritteln vom Elektro-Installationsbereich genutzt werden und zu einem Drittel als Garagewerkstatt dienen. Die bestehende Tankstelle wurde von der X. AG seinerzeit nicht selber betrieben, sondern verpachtet. An diesem Pachtverhältnis hat sich trotz des Aktienverkaufs nichts geändert.\n3. Am 29. März 1990 erkundigte sich die Y. AG bei der Revisionsabteilung der Solothurnischen Steuerverwaltung unter Angabe der Namen der betroffenen Steuerpflichtigen schriftlich nach den Steuerfolgen des geplanten Aktienverkaufs. Die Y. AG legte dar, dass der Garagebetrieb der X. AG nach erfolgtem Aktienkauf während ca. einem Jahr von einem Garageunternehmen gegen Entgelt weitergeführt werden solle. Danach führe die Y. AG unter der übernommenen Gesellschaft entweder den Werkgaragenbetrieb oder die Installationsabteilung oder beides weiter. Die Revisionsabteilung der Steuerverwaltung bestätigte am 31. März 1990, dass der Aktienverkauf für den Aktienverkäufer und den Aktienkäufer eine steuerfreie Handänderung darstelle, unter der Voraussetzung, dass der weitergeführte Betrieb der Firma nicht zu einer Verwaltungsgesellschaft umfunktioniert werden."}