Die Beschneidung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten wäre mit einer besseren Zeitplanung der Vergabebehörde zu vermeiden gewesen. Die Schätzungkommission hat deshalb nur aufgrund des ausserordentlich starken öffentlichen Interesses an einen reibungslosen Winterdienst der Beschwerde die provisorisch erteilte aufschiebende Wirkung wieder entzogen. Schätzungskommission, Urteil vom 16. November 2010 (SKSUB.2010.7)