Soweit die vorliegenden Fakten. Die Schätzungskommission legt allerdings Wert auf weitere Feststellungen: Es geht einem Beschwerdeführer in erster Linie darum, mit seiner Beschwerde einem Vertragsschluss zwischen Vergabebehörde und (vorläufiger) Zuschlagsempfängerin zuvorzukommen, um seinerseits die Chance auf Erhalt dieses Zuschlags aufrechtzuerhalten. Dies ist vor allem deshalb bedeutungsvoll, als sich die Haftung auf Aufwendungen beschränkt, die dem Anbieter im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind, und nicht einmal das negative Vertragsinteresse abdeckt (Galli et al., a.a.O., Rz 874).