Ist dies der Fall, so wird die aufschiebende Wirkung nicht erteilt. Werden der Beschwerde aber Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über die aufschiebende Wirkung aufgrund einer Interessenabwägung zu befinden (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc: Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2007, Rz 885). 2.2. Vorliegend hat die Schätzungskommission der Beschwerde nach Eingang zwar die aufschiebende Wirkung erteilt, diese aber – nach Prüfung der eingeforderten Unterlagen – wieder aufgehoben.