2.1. Praxisgemäss wird den Submissionsbeschwerden im Kanton Solothurn in den meisten Fällen nach Eingang provisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt, zumindest bis zum Zeitpunkt, in dem die Akten vorliegen und die Begründetheit der Beschwerde geprüft werden kann. Im Sinne einer sogenannten «Prima-facie-Würdigung» wird dann die materielle Sach- und Rechtslage beurteilt und ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist oder ein Grund besteht, auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eintreten zu können. Ist dies der Fall, so wird die aufschiebende Wirkung nicht erteilt.