Diese erteilte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen: 2. Grundsätzlich kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu, ihr kann aber vom Präsidenten der Schätzungskommission von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung erteilt werden, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (§ 34 Submissionsgesetz [SubG, BGS 721.54]).