SOG 2010 Nr. 29 § 34 SubG. Erscheint eine Submissionsbeschwerde aufgrund einer vorläufigen Überprüfung als begründet und liegen die Gründe für die Dringlichkeit in der ungenügenden zeitlichen Planung der Vergabebehörde, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nur dann nicht erteilt, wenn ein ausserordentlich starkes öffentliches Interesse vorliegt. Sachverhalt: Das Amt für Verkehr und Tiefbau des Kantons Solothurn (AVT) lud zwei Unternehmen zur Offertstellung für den Bau von 2 Salzsilos ein. Nachdem der Zuschlag erteilt worden war, führte die nichtberücksichtigte Anbieterin Beschwerde an die Schätzungskommission. Diese erteilte der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.