Es handelt sich somit primär um eine Submissionsbeschwerde, zu deren Beurteilung die Kantonale Schätzungskommission zuständig ist. c) Bezüglich der Rüge, der Gemeinderat habe seine Kreditkompetenz überschritten, ist der Beschwerdeführer nicht mehr betroffen als jeder andere Stimmbürger der Gemeinde. Es handelt sich somit um eine Beschwerde im Sinn von § 211 GG, allenfalls § 199 GG. Zuständig für die Beurteilung dieses Teils der Beschwerde ist der Regierungsrat. Die Akten gehen deshalb zuständigkeitshalber an das Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit zuhanden des Regierungsrates. Kantonale Schätzungskommission, Urteil vom 12. August 2002 (SKSUB.2002.3)