Diese beiden Beschlüsse sind getrennt zu betrachten. Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass ein Auftrag ohne weitere Ausschreibung oder Einladung an den bereits in der Sache tätigen Architekten ergangen ist. Gemäss seinem Hauptantrag ist ein neuer Projekt-Wettbewerb durchzuführen. Da der Beschwerdeführer selber eine Firma für Architektur und Bautreuhand besitzt, kann kein Zweifel darüber bestehen, dass es vorliegend in erster Linie um die Rechtmässigkeit des erteilten Auftrags bzw. der damit verbundenen öffentlichen Beschaffung einer Dienstleistung geht. Es handelt sich somit primär um eine Submissionsbeschwerde, zu deren Beurteilung die Kantonale Schätzungskommission zuständig ist.