Die Bestimmungen über das Rechtsmittel im öffentlichen Beschaffungswesen sind eine solche Spezialgesetzgebung. Mit andern Worten haben die Bestimmungen über das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere über die Zuständigkeit im Rechtsmittelverfahren, bei der Anfechtung von Verfügungen und Beschlüssen betreffend öffentliche Beschaffungen Vorrang. Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat in einem einzigen Beschluss über zwei an sich verschiedene Geschäfte entschieden. Einerseits hat er einen Kredit gesprochen und andrerseits einen Auftrag an einen Architekten erteilt. Diese beiden Beschlüsse sind getrennt zu betrachten.