Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) oder uni eine Submissionsbeschwerde an die Kantonale Schätzungskommission handelt. Die Gemeindebeschwerde steht gegen Ietztinstanzliche Beschlüsse der Gemeindebehörden jedwelcher Art offen. Die Submissionsbeschwerde dagegen richtet sich gegen Verfügungen der Gemeindebehörden im öffentlichen Beschaffungswesen. Gemäss § 205 GG bleiben die Vorschriften der Spezialgesetzgebung vorbehalten. Die Bestimmungen über das Rechtsmittel im öffentlichen Beschaffungswesen sind eine solche Spezialgesetzgebung.