Gemäss § 59 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) urteilt die Kantonale Schätzungskommission über Beschwerden betreffend öffentliche Beschaffungen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde an den Regierungsrat gerichtet. Gemäss § 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) prüft jede Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen. Es stellt sich die Frage, ob es sich bei der vorliegenden Beschwerde um eine Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat im Sinne von § 199 ff. Gemeindegesetz (GG, BGS 131.1) oder uni eine Submissionsbeschwerde an die Kantonale Schätzungskommission handelt.