Der Einbezug der Anlage der Beschwerdeführerin in den Kreis der gebührenpflichtigen Bauten würde die Grenze zu nicht gebührenpflichtigen Anlagen wie etwa kleine Teiche und Biotope verwischen. Aus diesen Gründen ist die Anschlussgebührenpflicht vorliegend zu verneinen. Kantonale Schätzungskommission, Urteil vom 2. Dezember 2002, SKGEB.2002.4