Sie ist auch nicht von ihr abhängig, sondern bezieht das Wasser gemäss den Baubewilligungsakten vom Regen- und Sauberabwasser. Daran ändert auch nichts, dass der Teich am Anfang mit Wasser aus der Wasserversorgung gefüllt worden ist. Die Anlage unterscheidet sich einerseits kaum von einer andern Gartenanlage, andrerseits jedoch wohl von einem konventionellen Schwimmbad, welches ausschliesslich oder mehrheitlich mit Trinkwasser gefüllt wird. Der Einbezug der Anlage der Beschwerdeführerin in den Kreis der gebührenpflichtigen Bauten würde die Grenze zu nicht gebührenpflichtigen Anlagen wie etwa kleine Teiche und Biotope verwischen.