Diese Ergänzung des kantonalen Systems ist jedoch nur zuzulassen, soweit es wirklich um das Füllen dieser Lücke geht. Es darf nicht sein, dass die Gemeinde neben den an geschlossenen, versicherten Gebäuden noch weitere Anlagen als gebührenpflichtig erklärt, nur weil sie allenfalls irgendwann auch Wasser benötigen. Ein strenger Massstab analog zur obgenannten verwaltungsgerichtlichen Praxis drängt sich auf. c) Die Anlage der Beschwerdeführerin ist unbestreitbar nicht an die Wasserversorgung angeschlossen. Sie ist auch nicht von ihr abhängig, sondern bezieht das Wasser gemäss den Baubewilligungsakten vom Regen- und Sauberabwasser.