Diese Abweichung wurde von den Beschwerdeinstanzen generell als zulässig erachtet, weil sie eine Lücke im System schliesst, welches auf die Gebäudeversicherungssumme abstellt. Es wäre nämlich nicht ersichtlich, warum gerade jene Anlage von der Gebührenpflicht ausgenommen sein sollte, welche von der Wasser-versorgung abhängig ist, nur weil sie selber nicht an der Wasserversorgung angeschlossen ist. Diese Ergänzung des kantonalen Systems ist jedoch nur zuzulassen, soweit es wirklich um das Füllen dieser Lücke geht.