Hat sich die Gemeinde für das System Gebäudeversicherungssumme entschieden, so ist sie an das System gebunden, wie es das kantonale Recht vorsieht. In jenem Fall aus dem Jahre 1997 hat das Verwaltungsgericht es als unzulässig er klärt, für gewisse Fälle (Nachzahlung bei Erhöhung der Versicherungssumme) reduzierte Gebühren zu verlangen. Mit der Gebührenpflicht für Bassins weicht die EG R. ebenfalls vom System der Gebäudeversicherungssumme ab. Diese Abweichung wurde von den Beschwerdeinstanzen generell als zulässig erachtet, weil sie eine Lücke im System schliesst, welches auf die Gebäudeversicherungssumme abstellt.