Ein allfälliger Wasserverbrauch wäre dann durchaus vergleichbar mit der Bewässerung von Gartenanlagen. b) Das kantonale Recht sieht in § 29 GBV (Grundeigentümerbeitragsverordnung, BGS 711.41) für die Berechnung der Anschlussgebühren das Abstellen auf den Gebäude-versicherungswert vor, solange die Gemeinde keine andere Berechnungsart wählt. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VWGE vom 28. Januar 1997 1.5. H. gegen E.) ist die Gemeinde aber nicht frei, irgendwelche Berechnungsgrundlagen heranzuziehen. Hat sich die Gemeinde für das System Gebäudeversicherungssumme entschieden, so ist sie an das System gebunden, wie es das kantonale Recht vorsieht.