Für den vorliegenden Fall heisst dies, dass die Anlage zugestandenermassen das erste Mal mit Trinkwasser aufgefüllt worden ist. Es besteht zudem immer die „Gefahr", dass in Trockenperioden, namentlich natürlich im Sommer, die Anlage wie der mit Wasser der Wasserversorgung aufgefüllt wird. Die zweite Betrachtungsweise geht von der in der Praxis strikt durchgeführten Trennung von angeschlossenen und nicht angeschlossenen Bauwerken aus. Nicht angeschlossene Bauwerke wie z.B. eine frei stehende Garage sind nicht anschlussgebührenpflichtig, selbst wenn - um beim Beispiel zu bleiben - die Garage mit grosser Wahrscheinlichkeit regelmässig geputzt wird.