Es stehen sich zwei Argumente diametral gegenüber, welche in der Praxis zu den Anschlussgebühren immer wieder herangezogen werden. Die erste Betrachtungsweise geht davon aus, es könne nicht darauf ankommen, ob die an sich gebührenpflichtige Anlage wirklich auch Wasser verbrauche. Es genüge eben die Möglichkeit des Wasserverbrauchs. Die Gemeinde hat auf Grund dieser Möglichkeit die nötige Wasserversorgung sicherzustellen. Diese Leistung ist u.a. durch Anschlussgebühren zu entgelten. Für den vorliegenden Fall heisst dies, dass die Anlage zugestandenermassen das erste Mal mit Trinkwasser aufgefüllt worden ist.