Die Schätzungskommission und das Verwaltungsgericht (vgl. SOG 1987, Nr. 29) haben sich bereits einmal mit dieser Art von Anschlussgebühr im Reglement von R. auseinandergesetzt und sie als gesetzmässig erachtet. Die Begründung dafür ist im Umstand zu finden, dass einerseits die Gebäudeversicherung die (freistehenden) Schwimmbäder nicht versichert, diese aber andrerseits gerade einen direkten Zusammenhang zum Wasserbezug und damit zur gebührenfinanzierten Wasserversorgung haben. Es erübrigt sich hier, noch einmal die gleichen Ausführungen zu machen und es kann auf das Urteils des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.