Dagegen erhob die Grundeigentümerin Einsprache, welche abgewiesen wurde. Die Stockwerk-eigentümergemeinschaft X. erhob Beschwerde an die Kantonale Schätzungskommission mit dem Antrag, es sei von Anschlussgebühren für die Badeteichlanlage abzusehen. Die Schätzungskommission heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: 2. (...) Die EG R. sieht in ihrem Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren die Berechnungsart nach der Gesamtversicherungssumme vor, hat aber zusätzlich eine Anschlussgebühr für Bassins eingeführt, berechnet nach dem Kubikinhalt.