SOG.2002.45 § 116 PBG. Wasseranschlussgebühren. Regelungskompetenz der Gemeinde. Eine Badeteichanlage, die nicht an die Wasserversorgung angeschlossen ist und vorwiegend durch Regenwasser gespeist wird, unterliegt nicht der Gebührenpflicht (Präzisierung der Rechtsprechung). Sachverhalt: Im September 1999 erhielt die Stockwerkeigentümergemeinschaft X. in R. die Baubewilligung für eine Badeteichanlage. lm Februar 2002 stellte die Einwohnergemeinde (EG) R. der Grundeigentümerin Rechnung für Anschlussgebühren in der Höhe von Fr. 2'031.60. Dagegen erhob die Grundeigentümerin Einsprache, welche abgewiesen wurde.