{"Signatur": "SO_SK_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2002-12-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_SK_001_SKGEB-2002-4_2002-12-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126698&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "9d54156a3a1b0264f79a50618328fcab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SKGEB.2002.4", "Präzisierung der Rechtsprechung"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Schätzungskommission 02.12.2002 SKGEB.2002.4 (Präzisierung der Rechtsprechung)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Schätzungskommission 02.12.2002 SKGEB.2002.4 (Präzisierung der Rechtsprechung)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Schätzungskommission 02.12.2002 SKGEB.2002.4 (Präzisierung der Rechtsprechung)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Schätzungskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Schätzungskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Schätzungskommission "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wasseranschlussgebühren für Badeteichanlage"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:21", "Checksum": "836f2e9e239365b5b0924ac99cfb3ed7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Schätzungskommission 02.12.2002 SKGEB.2002.4 (Präzisierung der Rechtsprechung)\nRegeste:\nWasseranschlussgebühren für Badeteichanlage\n\n\nc) Die Anlage der Beschwerdeführerin ist unbestreitbar nicht an die Wasserversorgung angeschlossen. Sie ist auch nicht von ihr abhängig, sondern bezieht das Wasser gemäss den Baubewilligungsakten vom Regen- und Sauberabwasser. Daran ändert auch nichts, dass der Teich am Anfang mit Wasser aus der Wasserversorgung gefüllt worden ist. Die Anlage unterscheidet sich einerseits kaum von einer andern Gartenanlage, andrerseits jedoch wohl von einem konventionellen Schwimmbad, welches ausschliesslich oder mehrheitlich mit Trinkwasser gefüllt wird. Der Einbezug der Anlage der Beschwerdeführerin in den Kreis der gebührenpflichtigen Bauten würde die Grenze zu nicht gebührenpflichtigen Anlagen wie etwa kleine Teiche und Biotope verwischen. Aus diesen Gründen ist die Anschlussgebührenpflicht vorliegend zu verneinen.\nKantonale Schätzungskommission, Urteil vom 2. Dezember 2002, SKGEB.2002.4"}