O., 5. 380). Die in der Ausgleichsabgabe-Vo vorgenommenen Einteilungen in Fallgruppen und die strikte frankenmässige Begrenzung der Abgabe lassen eine im Einzelfall dem Äqivalenzprinzip genügende Bemessung zu. Die vom Beschwerdegegner in 5 5 SO-WaG und in der Ausgleichsabgabe-Vo getroffene Regelung über die Ausgleichsabgabe für Rodungsbewilligungen hält somit vor dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht stand und verletzt auch kein Bundesrecht. Kantonale Schätzungskommission, Urteil vom 25. Januar 2002 (SKDIV.2000.4)