Die schematische Regelung der Ausgleichsabgabe verletzt auch nicht, wie gerügt wird, das Äquivalenzprinzip. Danach darf die Abgabe im konkreten Fall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen (BGE 121 1230 ff., 5. 238). Der Wert des Vorteils, der aus einer Rodungsbewilligung resultiert, lässt sich aber praktisch kaum eruieren, so dass das Äquivalenzprinzip bei Vorteilsabgaben zumindest nur in abgeschwächter Form gelten kann und auf schematische Erfahrungswerte abgestellt werden darf (Tschannen/Zimmerli/Kiener, a.a.O., 5. 380).