Ein solcher Fall wird denn von der Regelung des Beschwerdegegners auch nicht erfasst. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Ausgleichsabgabe-Vo die Abgabe nach durchaus tauglichen Kriterien und in nachvollziehbaren Abstufungen für die einzelnen Fallgruppen festlegt. Die in 5 5 Abs. 3 SO-WaG genannten Bemessungskriterien erweisen sich nicht für alle von der Verordnung erfassten Fallgruppen als gleichermassen relevant. Sie werden jedenfalls in der Ausgleichsabgabe-Vo in angemessener Weise berücksichtigt. Die schematische Regelung der Ausgleichsabgabe verletzt auch nicht, wie gerügt wird, das Äquivalenzprinzip.