Dadurch wird im Wald eine Nutzung erlaubt, die bei Inanspruchnahme von offenem Land bedeutende Mehrkosten verursachen würde. Ein nicht erheblicher Mehrwert, der durch eine Rodungsbewilligung entstehen könnte, ist schwer vorstellbar. Dies könnte z.B. dann der Fall sein, wenn ein Waldstück nur zur Gewinnung von relativ wertlosem Weideland gerodet wird. Dafür fehlte es jedoch an der erforderlichen Standortgebundenheit. Ein solcher Fall wird denn von der Regelung des Beschwerdegegners auch nicht erfasst.