Von der vorliegend zu beurteilenden Regelung durch die Ausgleichsabgabe-Vo i.V.m. § 5 Abs. 2 SO-WaG werden jedenfalls keine Vorteile erfasst, die als nicht erheblich gelten könnten. Bei allen drei Fallgruppen der Verordnung (Bau- und Industrieland; Abbau und Deponien; Bauten und Anlagen) geht es um Sachverhalte, die die Erstellung von Werken auf Waldgrundstücken betreffen, seien dies nun Strassen, Produktionsstätten oder Leitungen. Für alle diese standortgebundenen Werke muss eine Ausnahmebewilligung zur Rodung erteilt werden. Dadurch wird im Wald eine Nutzung erlaubt, die bei Inanspruchnahme von offenem Land bedeutende Mehrkosten verursachen würde.