Jedenfalls ist klar, dass der Gestaltungsspielraum der Kantone hier gross ist. Im Zusammenhang mit der Mehrwertabschöpfung nach Art. 5 RPG (Raumplanungsgesetz, SR 700) wird es in der Lehre als zulässig erachtet, dass Kantone aus eigenem Recht auch kleinere Wertschwankungen erfassen, die nicht „erheblich" sind (vgl. Heinz Aemisegger et al. (Hrsg.): Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N 86 zu Art. 5). Im Übrigen wird die Erheblichkeit des Vorteils aus einer Rodungsbewilligung, wenn überhaupt, kaum je in Zweifel gezogen werden können. Von der vorliegend zu beurteilenden Regelung durch die Ausgleichsabgabe-Vo i.V.m.