Die Formulierung von Art. 9 WaG („Die Kantone sorgen dafür, dass durch eine Rodungsbewilligung entstehende erhebliche Vorteile (...) angemessen ausgeglichen werden.") spricht nicht für die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass der Bundesgesetzgeber mit dieser Formulierung den Kantonen die Abschöpfung von nicht erheblichen Vorteilen verbieten wollte, sondern eher dafür, dass die Kantone zur Abschöpfung erheblicher Vorteile verpflichtet werden und es ihnen freigestellt ist, darüber hinaus auch andere Vorteile abzuschöpfen. Jedenfalls ist klar, dass der Gestaltungsspielraum der Kantone hier gross ist.