WaG die Kantone an, für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Vorteile zu sorgen, welche durch Rodungsbewilligungen entstehen. Den unbestimmten Rechtsbegriff des „erheblichen Vorteils" hat der Bund nirgends definiert. Die Formulierung von Art. 9 WaG („Die Kantone sorgen dafür, dass durch eine Rodungsbewilligung entstehende erhebliche Vorteile (...) angemessen ausgeglichen werden.