Dies gestattet natürlich keine vollständige Abschöpfung. Es handelt sich dabei jedoch im vorliegenden Fall, bei dem es um eine unterirdisch verlegte Leitung geht, nicht um ein zur Bemessung des Vorteils taugliches Kriterium. Der Beschwerdegegner hat die Ausgleichsabgabe in Ausführung des Gesetzgebungsauftrags, welcher ihm vom Bund in Art. 9 WaG erteilt wird, geregelt. Dies geht auch aus der Formulierung des § 5 Abs. 2 SO-WaG hervor. Im Bereich der Waldgesetzgebung stellt der Bund Grundsätze auf (Art. 77 Bundesverfassung, BV, SR 101). Er weist in Art. 9 WaG die Kantone an, für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Vorteile zu sorgen, welche durch Rodungsbewilligungen entstehen.