Zudem erfüllt auch eine temporäre Rodung den Rodungstatbestand nach Art. 4 WaG. Das Kriterium der Ausbeutungsmöglichkeiten ist nur bei der Fallgruppe „Abbau und Deponien" von Relevanz. Das Kriterium der Wertdifferenz zu vergleichbarem Boden im offenen Land wird in der Verordnung, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, ebenfalls angewandt. Es handelt sich dabei jedoch um eine ziffernmässig nicht klar bestimmbare Grösse. Deshalb floss dieses Kriterium in schematischer Weise in die Festlegung des Abgabesatzes von maximal Fr. 12.--/m2 ein. Dies gestattet natürlich keine vollständige Abschöpfung.