Darum müsse auch die Ausgleichsabgabe in solchen Fällen tiefer angesetzt werden. Sie verkennt dabei, dass mit der Ausgleichsabgabe nicht der am Wald durch die Rodung angerichtete Schaden gutgemacht, sondern der dem durch die Rodung begünstigten Werkersteller entstandene Vorteil ausgeglichen werden soll. Dieser Vorteil kommt dem Werkersteller auch dann zu, wenn der Waldboden nach Erstellung des Werks wiederhergestellt wird. Er besteht hier darin, dass die Beschwerdeführerin ihre Erdgasleitung durch den Wald führen kann und sich deshalb grosse Kosten erspart. Zudem erfüllt auch eine temporäre Rodung den Rodungstatbestand nach Art.