Die Erdgasleitung der Beschwerdeführerin wurde in die Kategorie C eingeteilt (grosses geschäftliches und grosses öffentliches Interesse). Dies führt nach der Verordnung für die Beschwerdeführerin bei einer gesamten Rodungsfläche von über 5'000 m2 zu einer Ausgleichsabgabe von Fr. 7.--/m2. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend, da nicht unterschieden werde zwischen Anlagen, welche auf dem Waldboden errichtet werden und Leitungen, die unter dem Boden verlegt werden. Letztere würden nur eine temporäre Rodung erfordern. Darum müsse auch die Ausgleichsabgabe in solchen Fällen tiefer angesetzt werden.