Je grösser das geschäftliche Interesse an der Anlage ist, umso grösser erscheint auch der dem Einzelnen aus der Rodungsbewilligung zukommende Vorteil. Umgekehrt wird auch das öffentliche Interesse an einer Anlage berücksichtigt, indem sich ein solches auf die Höhe der Abgabe mindernd auswirkt. Es ist weiter davon auszugehen, dass das wirtschaftliche Interesse umso grösser ist, je grösser die gerodete Fläche ist. Die Erdgasleitung der Beschwerdeführerin wurde in die Kategorie C eingeteilt (grosses geschäftliches und grosses öffentliches Interesse).